Gebühren / Kosten
Anders als der Gang zum Arzt ist der Gang zum Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gesetzlich versichert. Gerade im Arbeitsrecht besteht zudem die Besonderheit, dass man die Rechtsanwaltskosten beim Gang vor das Arbeitsgericht selbst im Falle, dass man „im Recht ist“ nicht vom Gegner ersetzt bekommt. Daher ist eine Rechtsschutzversicherung eine sinnvolle Investition (die allerdings nur greift, wenn sie rechtzeitig, in der Regel drei bis sechs Monate bevor ein Rechtsstreit seinen Ursprung genommen hat, abgeschlossen wurde).
Sollte der Gang vor das Arbeitsgericht unvermeidlich sein, etwa, weil im Falle einer Kündigungsschutzklage drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Klage ein für alle Mal ausgeschlossen ist, bietet die Rechtsordnung auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn man sich die Kosten sonst nicht leisten kann.
Grundsätzlich bin ich gerne bereit, mir Ihr Anliegen – ohne dass bereits Kosten entstehen – anzuhören. Nutzen Sie dazu das Kontaktformular. Mitunter gebe ich Ihnen auch „pro bono“ eine Einschätzung zu Ihrem Rechtssachverhalt ab. Sofern wir ein Mandatsverhältnis schriftlich vereinbaren sollten, rechne ich nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen des RVG ab.
Für Betriebsräte besteht die Besonderheit, dass erforderliche Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Andeutung der Rechtsprechung, ein Betriebsratsmitglied könnte von Seiten des beauftragten Rechtsanwalts bei verweigerter Kostenübernahme des Arbeitgebers zivilrechtlich herangezogen werden, lehne ich ab, ich halte sie für falsch und unvereinbar mit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit, und ich werde sie auch nie anwenden!